Das neue Bestellerprinzip - Wer muss den Makler bezahlen?

veröffentlicht am 19. Mai 2014

Gemäß dem Koalitionsvertrag ist geplant, nur für die Vermietung von Wohnraum das Bestellerprinzip einzuführen. Die Vermietung von Gewerbeflächen und der Verkauf von Immobilien bleiben von der Neuregelung unberührt.

Das neue Bestellerprinzip ergänzt den § 652 BGB dahingehend, dass eine Abwälzung einer Provision vom Vermieter auf den Mieter verhindert werden soll.
Nach Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes werden also auch weiterhin entweder der Mieter oder der Vermieter eine Provision zahlen können.
Wer den Makler zahlt ist zukünftig allerdings von einer Einzelfallprüfung abhängig.

Das bedeutet, wenn der Vermieter dem Makler einen Auftrag erteilt, muss er den Makler zahlen, wenn mit nach Auftragserteilung akquirierten Mietern ein Mietvertrag zustande kommt. Sofern ein Mietvertrag jedoch mit Mietern abgeschlossen wird, welche vor dem Vermieter dem Makler einen Maklerauftrag erteilt haben, zahlt weiterhin der Mieter und der Vermieter ist von einer Zahlungspflicht freigestellt.

Umgekehrt  gilt also, wenn ein Mieter mit dem Makler einen Maklervertrag gem. § 652 BGB schließt, ist er nur dann von einer Provisionszahlung freigestellt, wenn für das angemietete Objekt bereits ein Maklervertrag mit dem Vermieter vorlag.

Für alle nach Erteilen des Maklerauftrages akquirierten Mietgelegenheiten zahlt der Mieter weiterhin Provision.

Diese Neuregelung ist kompliziert, beinhaltet Abgrenzungs- und Manipulationsprobleme und wird ggf. zu einer Zunahme von Zivilprozessen führen.
Auch ist nicht geklärt wie hybride Mischformen, also Wohnhäuser mit gewerblichem Anteil, zukünftig behandelt werden.
Letztendlich befürchten Verbände „englische Verhältnisse“ dergestalt, dass Provisionen der Vermieter doch wieder auf den Mieter über Abstandszahlungen oder weitere Mieterhöhungen abgewälzt werden.

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