Hinweise zum Zeitmietvertrag

veröffentlicht am 9. Januar 2015

Während Gewerbemietverträge ohne Angabe eines Grundes wirksam befristet werden können, verlangt der Gesetzgeber bei Wohnraummietverträgen die Angabe einen von drei zulässigen Gründen:

 

  1. Eigenbedarf für den Vermieter bzw. seine Familien-/ Haushaltsangehörigen  
  2. Abriss oder wesentliche Modernisierung/Sanierung
  3. Unterbringung einer dem Vermieter zur Dienstleistung verpflichteten Person

Die Gründe müssen im Mietvertrag schriftlich präzise dargelegt werden. Der Mieter hat frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung einen Auskunftsanspruch, ob der Grund fortbesteht. Der Vermieter muss binnen eines Monats antworten, ob der Befristungsgrund fortbesteht, entfallen ist oder erst später eintritt. Entsprechend könnte der Mieter einen Anspruch auf unbefristete oder befristete Verlängerung erlangen. Befristete Zeitmietverträge mit Abschluss vor dem 1. September 2001 sind von dieser Regelung ausgenommen.

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