Immobilien rechtzeitig übertragen

veröffentlicht am 6. Februar 2015

Schenkungssteuerrechtlich können alle zehn Jahre hohe Freibeträge für den Beschenkten ausgenutzt werden. Ein Ehepartner beziehungsweise eingetragener Lebenspartner hat alle zehn Jahre 500 000 Euro Freibetrag, Kinder und Enkel ohne Eltern jeweils 400 000 Euro. Sofern man als Schenkender weiterhin den Nutzen aus der übertragenen Immobilie ziehen will, muss ein Nießbrauchsrecht vereinbart und neben einer Rückauflassungsvormerkung in Abt. II des Grundbuches eingetragen werden.

Der Vorteil besteht darin, dass dem Schenkenden weiterhin alle Erträge, Abschreibungen aber auch Belastungen der Immobilie zustehen und gleichzeitig der vom Finanzamt zugrunde gelegte Verkehrswert der Immobilien um den kapitalisierten Wert des Nießbrauchs gemindert wird. Je früher eine Immobilien also übertragen wird, umso höher ist der Wert des Nießbrauchs und umso geringer der steuerliche Wert der Schenkung.

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