Gleichbehandlung bei Verkauf/Vermietung

veröffentlicht am 19. Januar 2016

Verkäufer oder Vermieter dürfen aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechtes, der sexuellen Identität, der Religion beziehungsweise Weltanschauung, der politischen Einstellung, des Alters oder einer Behinderung keinen Vertragsschluss verweigern. Das schreibt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Eine Ausnahme gilt, wenn Vermieter und Mieter auf demselben Grundstück wohnen (besondere Nähe). Im Rahmen der Durchführung und Beendigung von Verträgen (zum Beispiel ein Mietverhältnis) darf ebenfalls nicht diskriminiert werden.

Sofern der Diskriminierte glaubhaft eine Diskriminierung nachweisen kann, ergeben sich für ihn folgende Rechte:

• Klage auf Vertragsschluss (Kontrahierungszwang)
• Schadenersatzanspruch
• Beseitigung der Diskriminierung

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