Neues Gesetz zur fairen Teilung der Maklerkosten

veröffentlicht am 1. Februar 2021

Kurz vor Weihnachten ist ein neues Gesetz zur Regelung für die Verteilung der Maklercourtage beim Verkauf von Einfamilienhäusern (einschl. solcher mit Einliegerwohnung) und Eigentumswohnungen in Kraft getreten. Damit wird die Verteilung der Maklercourtage beim Immobilienkauf geregelt: Beauftragt der Verkäufer eines Einfamilienhauses oder einer Eigentumswohnung den Makler, muss er mindestens die Hälfte der Courtage tragen. Insbesondere ist es künftig nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig dem Käufer aufzubürden, wenn auch der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Ziel ist es, private Käufer von Wohnimmobilien von Kaufnebenkosten zu entlasten. Das Gesetz führt auch eine neue Formvorschrift für Maklerverträge ein. Ein Maklervertrag der den Verkauf eines Einfamilienhauses oder Eigentumswohnung zum Inhalt hat, bedarf zukünftig der Textform
(z. B. E-Mail). Eine mündliche Abrede oder ein Handschlag reichen nicht mehr aus, um eine wirksamen Maklervertrag zu begründen.

 

von Immobilienwirt
Claus-Dieter Umbach,
Immobilien Hoesch-Kröger-Kampe,
Kassel, 30.01.2021

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