Vorkaufsrecht

veröffentlicht am 16. Juni 2015

Ein Vorkaufsrecht (VK-Recht) wird schuldrechtlich innerhalb eines Vertrages vereinbart und kann auch im Grundbuch abgesichert werden. Unterschieden wird in ein VK-Recht nur für den ersten Verkaufsfall und ein VK-Recht für alle zukünftigen Verkäufe. Dabei ist eine präzise Formulierung sehr wichtig. Der Verkäufer muss erst einen anderen Käufer finden, welcher mit ihm einen schwebend unwirksamen Kaufvertrag abschließt.

Der VK-Berechtigte hat zwei Monate Zeit, in diesen Vertrag einzutreten. Da es sehr unwahrscheinlich ist, überhaupt einen Käufer für einen schwebend unwirksamen Kaufvertrag zu finden, ist aus Sicht des Verkäufers von der Vereinbarung eines VK-Rechts abzuraten. Besser ist die Zusage eines Voranbietungsrechtes für den ersten, zukünftigen Verkaufsfall – möglichst ohne Eintragung im Grundbuch.

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