veröffentlicht am 5. März 2015
Für Vermieter und Verwalter gilt seit 1. Januar 2015 die Verpflichtung, alle neuen oder erneuerten Wasser-, Wärme-, Strom- und Gaszähler dem Eichamt zu melden. Diese Verpflichtung besteht aber nur, wenn Nebenkosten mit Mietern abgerechnet werden. Dann müssen online auf www.eichamt.de folgende Angaben gemacht werden: Geräteart, Gerätehersteller, Gerätetyp gem. Kennzeichnung, Eichjahr, Name und Anschrift des Gebäudeeigentümers. Nach Ablauf der Eichfrist von Messgeräten dürfen diese nicht mehr für Betriebs-, Neben- und Heizkostenabrechnungen verwendet werden. Von daher müssen Vermieter und Verwalter die Eichfrist der verwendeten Messgeräte überprüfen.
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